Arbeitsrecht
Beim Überstundenprozess verbleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21). Daher keine Änderung der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einem Überstundenprozess nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache CCOO.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB trägt der Arbeitgeber. Die Darlegungs- und Beweislast für eine mögliche Treuwidrigkeit liegt beim Arbeitnehmer. Den Arbeitgeber kann anschließend eine sekundäre Darlegungslast treffen, um den Einwand des Arbeitnehmers zu erschüttern (BAG, Urteil vom 05.05.2022, 2 AZR 483/21).
Pühn
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