Arbeitsrecht

Beim Überstundenprozess verbleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21). Daher keine Änderung der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einem Überstundenprozess nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache CCOO.


Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB trägt der Arbeitgeber. Die Darlegungs- und Beweislast für eine mögliche Treuwidrigkeit liegt beim Arbeitnehmer. Den Arbeitgeber kann anschließend eine sekundäre Darlegungslast treffen, um den Einwand des Arbeitnehmers zu erschüttern (BAG, Urteil vom 05.05.2022, 2 AZR 483/21).

 

Pühn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

PÜHN Rechtsanwälte Zwickau

PÜHN Rechtsanwälte | Kolpingstraße 17 | 08058 Zwickau | Telefon: +49(0)375 / 2 74 92-0 | Fax: +49(0)375 / 29 16 29 | E-Mail:

Impressum

Diese Webseite ist ein Angebot von