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Bankrecht

§ 488 Abs. 1 BGB

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

 

Pühn

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

PÜHN Rechtsanwälte, Zwickau

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