„Earn-Out-Klauseln“ beim Unternehmenskauf
Steuerliche Einordnung - BFH, Urteil vom 09.11.2023, Az. IV R 9/21
Nicht selten scheint eine Einigung über den Kaufpreis beim Verkauf eines Unternehmens nicht erreichbar. Die Transaktion droht zu scheitern. Und das, obwohl der Verkäufer verkaufen will/muss und der Käufer ein echtes Kaufinteresse hat. Das liegt nicht nur in der Natur der Sache – dass der Verkäufer den höchstmöglichen Kaufpreis ansetzt, der Käufer möglichst wenig bezahlen will – sondern schlichtweg an der Unsicherheit künftiger Entwicklungen: zukünftig realisierbarer Umsatz und Gewinn des Unternehmens, Halten von Schlüsselmitarbeitern, Erreichen von Meilensteinen der Produktentwicklung und Markteinführung, Aufrechterhaltung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen/Lizenzen, Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf das Unternehmen und vieles mehr.
Ein unverzichtbares Mittel beim Unternehmensverkauf ist deswegen, solche Unsicherheiten in Earn-Out-Klauseln abzubilden und so eine Einigung zu erzielen.
Beispiel:
Kaufpreisvorstellung des Verkäufers: 1,3 Mio. €
Kaufpreisvorstellung des Käufers: 800 T€
Begründung: Bestimmte Produkte des Unternehmens würden in Zukunft am Markt weniger nachgefragt werden. Verringerung des Umsatzes und des Gewinns.
Lösung:
§ [X] Fester Kaufpreisanteil
(1) Der Käufer verpflichtet sich, an den Verkäufer für die Veräußerung sämtlicher Anteile an der [Zielgesellschaft] einen festen Kaufpreis in Höhe von EUR ………… („Fester Kaufpreisanteil“) zu zahlen.
………….
§ [Y] Earn-Out
(1) Zusätzlich zum Festkaufpreis gemäß § [X] erhält der Verkäufer einen variablen Kaufpreisanteil („Earn-Out“), dessen Höhe sich nach dem [Jahresüberschuss/Umsatz/ EBITDA] der Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr[e] [Jahr 1] bis [Jahr n] bemisst.
(2) Der Earn-Out beträgt für jedes der Geschäftsjahre [Jahr 1] bis [Jahr n] [z.B. 20 %] des den Betrag von EUR [Schwelle] übersteigenden [Jahresüberschusses/Umsatzes/ EBITDA].
Bei Verhandlungen sollten Earn-Out-Klauseln zur Festlegung des Kaufpreises zweite Wahl sein. Festkaufpreise machen den klaren Schnitt für beide Seiten. Nicht verschwiegen werden darf, dass Earn-Out Manipulationsrisiken zur Umgehung nachträglicher Zahlungspflichten in sich bergen. Notwendig ist deswegen, solche Earn-Out-Klauseln juristisch sauber zu formulieren und Regelungen vorzuhalten, die Manipulationen entgegenwirken.
Steuerliche Behandlung von Earn-Out-Klauseln:
Fraglich war der Zeitpunkt der Besteuerung bei solchen nachträglichen Kaufpreisänderungen. Handelt es sich bei Earn-Out-Zahlungen nach dem grundlegenden Stichtagsprinzip um rückwirkende Ereignisse i.S.d. § 175 Abs. 1, S. 1. Nr. 2 AO und unterliegen damit im Zeitpunkt der Veräußerung der Besteuerung?
Nein. Hierzu BFH, Urteil vom 09.11.2023, Az. IV R 9/21: Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (damit kein rückwirkendes Ereignis). Dies gelte auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.
Die spätere Versteuerung ist auch für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH) anerkannt, soweit der variable Kaufpreisanteil an künftige Umsatz- oder Gewinnentwicklungen anknüpft.
Leider hat der BFH die Chance nicht genutzt, eine für die Praxis äußerst wichtige Frage in diesem Zusammenhang zu klären. Auch wenn Earn-Out an Umsatz- und Gewinnschwellen anknüpft (Ungewissheit dem Grunde nach), will regelmäßig der Käufer den nachträglich zu zahlenden Kaufpreisanteil deckeln, d.h. betragsmäßig festlegen (dann keine Ungewissheit der Höhe nach). Umstritten ist, ob in diesen Fällen spätere Zahlungen auf den Zeitpunkt der Veräußerung rückwirken.
Im Falle natürlicher Personen als Veräußerer ist der steuerliche Nachteil zu beachten. Dass soweit nachträgliche, erst in späteren Veranlagungszeiträumen realisierte Gewinnanteile anzunehmen sind, entfällt für natürliche Personen als Veräußerer bei Earn-Out-Gestaltungen, insoweit die Anwendbarkeit des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigungen nach § 34 EStG. Abhilfe könnte in diesen Fällen schaffen, umgekehrt einen höheren Festkaufpreis zu vereinbaren, der sich dann aufgrund des Nichterreichens bestimmter operativer Ziele verringert.
Fazit:
Sind sich beim Unternehmenskauf die Beteiligten im Wesentlichen einig, nur hinsichtlich des Kaufpreises wegen begründeter Unsicherheiten uneinig und droht allein deswegen das Geschäft zu platzen, sind sinnvolle
Prof. Dr. Junghanns
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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