Gesellschaftsrecht: Unternehmensform "Einheits-GmbH & Co. KG"
Gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vom BFH - Urteil v. 13.07.2017, IV R 42/14 - bestätigt
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2017, Az. IVR 42,14, schließt verbliebene Lücken und bietet Anlass die am konsequentesten zu Ende gedachte Erschei-nungsform der GmbH & Co. KG (Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, § 9, Rn.75) als „die" Gestaltungsform Unternehmensinhabern und Beratern in Erinnerung zu rufen und als Mittel zu sinnvollen und steuermindernden Gestaltungen zu empfehlen.
1. Grundlage: Einheits-GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine ideale Symbiose aus Haftungsbeschränkung und Bei-behaltung des Status quo einer Personengesellschaft (insbes. Versteuerung). Die Haftungsbeschränkung wird dadurch erreicht, dass die Vollhaftung eine GmbH (Komplementär) übernimmt und im Übrigen die Kommanditisten beschränkt auf ihre Einlage haften.
Bei der Einheits-GmbH & Co. KG wird noch einen Schritt weiter gegangen. Die Ge-sellschafter der Komplementär-GmbH übertragen ihre Geschäftsanteile an dieser GmbH auf die KG. Im Ergebnis hält die KG die Geschäftsanteile an der Komplemen-tär-GmbH.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Funktion des Vollhafters (Komple-mentärs) auch durch andere Gesellschaften (z.B. Aktiengesellschaft, Unternehmer-gesellschaft (haftungsbeschränkt)) übernommen werden kann. Wird die Gesellschaft nicht am Markt tätig, kann man sich die Aufbringung des Stammkapitals sparen und stattdessen eine Einheits-UG & Co. KG gründen (z.B. als Besitzgesellschaft bei einer Betriebsabspaltung). Die nachfolgenden Ausführungen zur Einheits-GmbH Co. KG gelten genauso für die Einheits-UG & Co. KG.
2. Warum das Ganze (... die Einheit)?
Der Unternehmensinhaber betrachtet die GmbH & Co. KG als ein Unternehmen. Rechtlich bestehen aber zwei Gesellschaften. Es besteht danach die Gefahr, dass unbedacht und ungewollt die identischen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der KG auseinanderfallen. Dies kann zur Handlungsunfähigkeit der GmbH & Co. KG führen; das gedachte einheitliche Unternehmen fällt in sich zusammen. Die Betei-ligungen können beispielsweise bei unbedachter Übertragung von Kommanditanteilen (ohne Übertragung der entsprechenden Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH) oder umgekehrt auseinanderfallen. Ein Auseinanderfallen der Beteiligungen kann auch durch die unterschiedlichen erbrechtlichen Folgen bei der GmbH einer-seits und bei der KG andererseits ausgelöst werden. Genau diese Problematik ver-meidet die Einheits-GmbH & Co. KG. Sollen Anteile übertragen werden, werden nur noch Kommanditbeteiligungen übertragen (die Geschäftsanteile der GmbH hängen ja unten an der KG dran). Auch ein erbrechtliches Auseinanderfallen wird vermieden. Vererbt werden nur noch Kommanditanteile (die KG als Gesellschafterin der GmbH kann nicht versterben).
3. Vorteile/Nachteile und Gestaltungsmöglichkeiten
Vorteile der Einheits-GmbH & Co. KG:
- einfache Gestaltung der Gesellschaftsverträge (ohne die Notwendigkeit einer kom-plizierten Verzahnungsregelung wie bei der normalen GmbH & Co. KG),
- einfache, sichere und formfreie Übertragung der KG-Anteile (ohne notarielle Be-urkundung und damit Ersparung von Notarkosten!),
- Erzielung eines höheren Preises im Falle des späteren Unternehmensver-kaufs (Abschreibungsvolumen für den Käufer!)
- Steuerung der Unternehmensnachfolge über die Sondererbfolge im Perso-nengesellschaftsrecht
Nach den Regelungen im Kapitalgesellschaftsrecht der GmbH kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH die Vererbung der Geschäftsanteile nicht ausgeschlossen oder modifiziert werden. Die einzige Möglichkeit ist, nach der Vererbung die Anteile einzuziehen. Hingegen gilt im Per-sonengesellschaftsrecht für den Erbfall der Vorrang des Gesellschaftsrechtes vor dem Erb-recht. Die Vererbung von Anteilen im Personengesellschaftsrecht kann ausgeschlossen, kann modifiziert werden (qualifizierte Nachfolgeklauseln, Eintrittsklausel etc.) oder belassen wer-den.
Wem das zu abstrakt ist, folgendes Beispiel:
Unternehmer A ist verheiratet und hat 3 Kinder, von denen eines das Zeug für die Unterneh-mensnachfolge hat. Im Personengesellschaftsrecht (hier die KG) kann durch Regelung im Gesellschaftsvertrag das Unternehmen auf diesen einen Unternehmensnachfolger übertragen werden. Bei der GmbH könnte hingegen die Ehefrau nicht ohne weiteres außen vor gelassen werden. Überprüfen Sie Ihre Überlegungen zur Unternehmensnachfolge!
- Vermeidung der Beendigung einer steuerlichen Betriebsaufspaltung
Beispiel:
Unternehmer A ist Eigentümer des Betriebsgrundstückes, welches er an seine GmbH vermie-tet. Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse - ob gewollt oder ungewollt - endet eine vom Fi-nanzamt angenommene steuerliche Betriebsaufspaltung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft. Es kommt zur Aufdeckung stiller Reserven und zu beträchtlichen (ggf. ruinösen) Steuerforderungen (ohne Einnahmen aus operativer Geschäftstätigkeit).
- steuerneutrale Separierung von Einzelwirtschaftsgütern
Da eine GmbH & Co. KG auf der Grundlage der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die gewerbliche Einkunftsart und damit das Vorliegen von Betriebsvermögen - unab-hängig von der Tätigkeit der Gesellschaft! - garantiert, kann die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG als Gestaltungsmittel zur steuerneutralen Separierung von Einzelwirtschaftsgütern mit hohen stillen Reserven verwendet werden (z.B. Beispiel: zum Zwecke der Altersversorgung des Senior-Gesellschafters = Zurückbehaltung von Grundstücken).
- Vermeidung der Abgrenzungsschwierigkeiten beim Sonderbetriebsvermögen, Absicherung der Gewinnerzielungsabsicht,
- steuerliche Verschonung des Erwerbs der GmbH-Anteile bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer (ohne Mindestbeteiligung),
- Umsatzsteuerfreiheit der Geschäftsführerleistungen durch umsatzsteuerliche Organschaft.
Nachteile:
- Kostenaufwand für die laufende Verwaltung zweier Gesellschaften (GmbH und KG; Stichworte: Kosten der Steuerberatung)
- Verständnisschwierigkeiten für die Konstruktion der "Einheits-GmbH & Co. KG".
Fazit
Soweit sich die zusätzlichen (allerdings überschaubaren) Kosten für die Verwaltung zweier Gesellschaften (GmbH und KG), insbesondere die Kosten für Steuerberatung, im Verhältnis zu den verfolgten Zielen relativieren/vernachlässigen lassen, ist die Einheits - GmbH & Co. KG „die“ ideale Rechtsform für Ihr Unternehmen; und noch mehr die ideale Rechtsform für einen späteren Verkauf oder die Unternehmensnach-folge (insbesondere die Nachfolge innerhalb der Familie). Die Gestaltung muss früh-zeitig in Angriff genommen werden. Wir bieten kostenfreie Erstgespräche an, damit Sie sich über die Vorteile informieren können.
Prof. Dr. Ray Junghanns
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Honorarprofessor für Wirtschaftsrecht (WHZ)
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