Gravierende Rechtsänderung im Werkvertragsrecht
Der Bundesgerichtshof gibt mit seiner Entscheidung vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 - den Grundsatz auf, dass fiktive Mangelbeseitigungskosten einen Schaden darstellen und es unerheblich ist, ob der Auftraggeber den Mangel beseitigt oder nicht.
Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch auf das Kaufrecht/allgemeine Schadensrecht (Verkehrsunfälle) erstrecken wird und die anderen Zivilsenate am Bundesgerichtshof ihre Rechtsprechung ebenfalls ändern.
Lesen Sie hierzu ausführlich in unserem Rundschreiben 03/2018.
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