Jahreswechsel 2021/2022
Eine Corona-Quarantäneanordnung ohne Arbeitsunfähigkeit führt nicht zur Gutschrift von Urlaubstagen. Für die Nichtanrechnung auf Urlaub bei Infektion mit COVID - 19 ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig.
Eine Quarantäneanordnung reicht nicht. Bei einer Krankschreibung besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz Corona-Quarantäne.
Pühn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
PÜHN Rechtsanwälte Zwickau
Impressum
Diese Webseite ist ein Angebot von
Design & Umsetzung: WWW.TMDESIGN-ZWICKAU.DE