Kein Widerrufsrecht für Bürgen gem. § 312g BGB
Verbraucher können Bürgschaften nicht wie Fernabsatzverträge oder sonstige Verbraucherverträge widerrufen. BGH entschied, dass die Widerrufs-Regelungen nicht auf die Bürgschaft anwendbar sind.
Pühn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
PÜHN Rechtsanwälte Zwickau
Impressum
Diese Webseite ist ein Angebot von
Design & Umsetzung: WWW.TMDESIGN-ZWICKAU.DE