Neue Schwellenwerte in Vergabeverfahren ab 01.01.2026
Die Schwellenwerte sinken ab, sodass weitere Verfahren in den Schwellenbereich fallen werden.
Insbesondere für öffentliche Auftraggeber – jedoch oftmals auch bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln – ist es von Bedeutung, die sogenannten Schwellenwerte zu kennen, um über das auszuwählende Vergabeverfahren zu entscheiden.
Das Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet nur Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Netto-Auftragswert den jeweiligen EU-weit einheitlichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
Alle zwei Jahre überprüft die Europäische Kommission die sogenannten EU-Schwellenwerte, also eben jene Auftragswerte, ab denen europaweite Vergabeverfahren zwingend durchzuführen sind.
Zum 01.01.2026 steht die nächste Anpassung bevor. Die neuen Schwellenwerte wurden am 22.10.2025 in den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2023/2497 veröffentlicht.
Im Hinblick darauf möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen zur Verfügung stellen.
Die neuen Schwellenwerte gelten vom 01.01.2026 bis einschließlich 31.12.2027. Damit folgt die EU (weiterhin) dem zweijährigen Anpassungsrhythmus, der im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (engl. Government Procurement Agreement, kurz GPA) verbindlich geregelt ist.
Für klassische öffentliche Aufträge (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) sowie Konzessionen gelten ab 2026 folgende Werte:
- für Bauleistungen: 5.404.000,00 € (bisher 5.538.000,00 €); der Schwellenwert gilt für alle Auftraggeber gleichermaßen;
- für Liefer- und Dienstleistungen (obere und oberste Bundesbehörden): 140.000,00 € (bisher 143.000,00 EUR);
- für Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber): 216.000,00 € (bisher 221.000,00 €);
- für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern (inklusive Verteidigung und Sicherheit): 432.000,00 € (bisher 443.000,00 €);
- Für Konzessionen: 5.404.000,00 € (bisher 5.538.000,00 €)
Die Schwellenwerte für soziale und besondere Dienstleistungen bleiben unverändert.
Die Anpassung durch die WTO erfolgt regelmäßig anhand eines festen Verfahrens, um Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Die WTO legt die Werte in sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds fest. Diese werden in Euro umgerechnet und auf volle Tausend Euro abgerundet.
Die neuen Schwellenwerte gelten für Verfahren, die ab dem 01.01.2026 eingeleitet (also veröffentlicht) werden.
Fazit:
Für Anwender bedeutet die Änderung der Schwellenwerte – die etwas gesunken sind –, dass Vergabestellen interne Unterlagen für die Festlegung des Vergabeverfahrens anpassen müssen. Bieter wiederum müssen prüfen, ob die Vergabestelle die korrekte Verfahrensart gewählt hat und können/sollten dies gegebenenfalls rügen.
Dietsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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