Unternehmens- und Vermögensnachfolge Pflichtteilsreduzierung

Gestaltungen zur Pflichtteilsreduzierung durch Gesellschaften oder Güterstandsschaukel zwischen Ehegatten

Pflichtteilsrechte stellen eine potenzielle Gefahr für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge dar. Daher sind bewusste und frühzeitige Gestaltungen ein Muss für die Unternehmensnachfolge und den Erhalt von Vermögen (insbesondere Immobilien) innerhalb der Familie.

§ 2325 BGB postuliert einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen, die bis zu 10 Jahren zurückliegen können. Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt zeitlich ab. Aber!: Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe, § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB. Erfolgt die Auflösung durch den Tod des Schenkers/Erblassers, unterliegen folglich alle von ihm während der gesamten Ehe an den Ehegatten gemachten Schenkungen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch!

Gestaltungen sind daher darauf ausgerichtet, Schenkungen zu vermeiden.

A. Pflichtteilsreduzierung durch Gesellschaftsrecht

Soweit Vermögen der Ehegatten oder der Familie (ggf. zusammen mit Dritten) in Gesellschaften (bevorzugt Personengesellschaften) gehalten und für alle Gesellschafter das Ausscheiden aus der Gesellschaft bei Tod ohne Abfindung gleich verankert ist, so stellt dies nach aktueller Rechtsprechung keine Schenkung dar, weil als Gegenleistung für den Verzicht eines Gesellschafters auf Abfindung im Todesfall die anderen Gesellschafter selbiges versprechen (bezeichnet als aleatorisches Rechtsgeschäft). Dieser Grundsatz wird eingeschränkt bei großen Altersunterschieden zwischen den Gesellschaftern oder einer schweren Erkrankung eines Gesellschafters oder wenn die anderen Gesellschafter keine natürlichen Personen sind, weil dann der wechselseitige Verzicht nicht gleichwertig ist.

Die Entscheidung des BGH vom 03.06.2020, IV ZR 16/19 - von uns dargestellt im MDRS 09/2020 - hat soweit ersichtlich zu keinem Abbruch in dieser Gestaltungspraxis geführt. Eheleute brachten Wohnungen in GbRs ein und vereinbarten das Ausscheiden aus den Gesellschaften ohne Abfindung im Todesfall. Dies stufte der BGH ausnahmsweise - ohne die Gestaltung an sich infrage zu stellen - als Schenkung ein, weil es den Ehegatten erkennbar ausschließlich um die wechselseitige Zuwendung der Vermögensgegenstände unter Ausschluss des Pflichtteilsrechtes ankam. Ein Risiko im Sinne eines aleatorischen Rechtsgeschäfts habe in dem entschiedenen Fall für die Gesellschafter ebenso wenig bestanden wie eine gesellschaftsrechtliche Zwecksetzung zur Sicherung des Fortbestandes des Gesellschaftsunternehmens oder eine sonstige Gegenleistung. Letzteres sind die Kriterien für auch zukünftig zulässige Gestaltungen. Sind beispielsweise neben den Ehegatten weitere Gesellschafter beteiligt, greift die Entscheidung des BGH vom 03.06.2020 nicht. Werden Immobilien im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von einer Ehegatten-GbR vermietet, sollte die gesellschaftsrechtliche Zwecksetzung zur Sicherung des Fortbestandes des Gesellschaftsunternehmens bestehen.


B. Güterstandsschaukel

Beenden Ehegatten einvernehmlich ohne Scheidung („zwischendurch“) notariell den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch, der durch Übertragung von Vermögensgegenständen (Immobilien, Anteilen etc.) erfüllt werden kann. Die Übertragung dieser Vermögensgegenstände erfolgt nach bislang herrschender Ansicht entgeltlich und ist somit keine Schenkung und unterfällt deswegen nicht dem Pflichtteilsrecht oder einem späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Ehegatten können (und sollten) anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren und den alten Zustand herstellen (deswegen „Güterstandsschaukel“). Durch die Rückkehr erhöht sich die Erbquote des Ehegatten im Todesfall nach § 1371 Abs. 1 BGB (und führt so zu einer doppelten Benachteiligung und Minderung bei pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen).

Fazit:

Die Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge erfordern eine langfristige und sinnvolle Planung. Ein Teil dieser Planung sind Pflichtteilsverzichte oder Gestaltungen, die den Wünschen und Vorstellungen der Übergeber nach langfristigem Erhalt des Unternehmens oder von Vermögen (Immobilien) entsprechen und damit das Risiko von Pflichtteilsansprüchen mindestens mindern.


Prof. Dr. Junghanns
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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