Verarbeitende Industrie ab 01.01.2018 in der Haftungsfalle?
Die Bauwirtschaft kann aufatmen. Für ab 01.01.2018 abgeschlossene Verträge kann sie auch bei einem Großhändler Regress für Ein- und Ausbaukosten mangelhaft gelieferten Materials nehmen. Für die verarbeitende Industrie entsteht hingegen nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Haftungslücke. Gegenüber dem Kunden muss sie ab 01.01.2018 zusätzlich zur Ersatzlieferung auch die Ein- und Ausbaukosten tragen. Ob auch die verarbeitende Industrie Regress beim Händler für mangelhaftes Rohmaterial nehmen kann, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 3 sowie § 445a BGB) höchst fraglich. Vertragliche Gestaltungen werden zwingend erforderlich.
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