Zugang einer Kündigung muss der Arbeitgeber beweisen
Die Kündigung von Mitarbeitern muss schriftlich erfolgen. Den tatsächlichen Erhalt der Kündigung hat der Arbeitgeber im Bestreitensfall zu beweisen. Welche Art der Zustellung der Arbeitgeber wählt, ist ihm überlassen. Er trägt jedoch das damit verbundene Risiko.
Lesen Sie hierzu ausführlich in unserem aktuellen Rundschreiben unter "Downloads".
Ronny Pühn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
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